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Die folgenden Seiten wurden zur Verfügung gestellt vom: Bundesminister für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen Der neue EU-Führerschein und das neue Fahrerlaubnisrecht I. Der neue EU-Führerschein1. Grundlagen II. Das
neue Punktsystem
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| Fahrerlaubnisklassen alt | Fahrerlaubnisklassen neu | ||
|---|---|---|---|
| 1: | Leistungsunbeschränkte Krafträder | A: | Leistungsunbeschränkte Krafträder |
| 1a: | Krafträder bis 25 kW, nicht mehr
als 0,16 kW/kg Erwerb der Klasse 1 nur möglich nach mind. 2jährigem Besitz der Klasse 1a und ausreichender Fahrpraxis (mind. 4000 km) |
. | Berechtigung zum Führen
leistungsunbeschränkter Krafträder erst nach mind. zwei Jahren Fahrerfahrung auf
Krafträdern bis 25 kW, nicht mehr als 0,16 kW/kg "Direkteinstieg" in die unbeschränkte Klasse A ab 25 Jahren möglich |
| 1b: | Krafträder bis 125 cm3, bis 11 kW; für 16- und 17jährige 80 km/h bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit | A1: | Inhalt unverändert |
| 2: | Kfz über 7500 kg Züge mit mehr als drei Achsen |
C: | Kfz über 3500 kg mit Anhänger bis 750 kg |
| CE: | Kraftfahrzeuge über 3500 kg mit Anhänger über 750 kg | ||
| 3: | Kfz bis 7500 kg Züge mit nicht mehr als 3 Achsen (d.h. es kann ein einachsiger Anhänger mitgeführt werden; Achsen mit einem Abstand von weniger als 1 m voneinander gelten als eine Achse) |
B: | Kraftfahrzeuge bis 3500 kg mit
Anhänger bis 750 kg oder mit Anhänger über 750 kg, sofern die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs und die zulässige Gesamtmasse des Zuges 3500 kg nicht überschreiten |
| BE: | Kombinationen aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger, die nicht in die Klasse B fällt | ||
| C1: | Kfz zwischen 3500 kg und 7500 kg mit Anhänger bis 750 kg | ||
| C1E: | Kfz der Klasse C1 mit Anhänger über 750 kg, sofern die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs und die zul. Gesamtmasse der Kombination 12 000 kg nicht überschreiten | ||
| 2,3: | je nach dem zulässigen Gesamtgewicht des Fahrzeugs + Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung in Kraftomnibussen | D: | Kraftfahrzeuge mit mehr als 8 Plätzen |
| DE: | Kraftfahrzeuge der Klasse D mit Anhänger über 750 kg | ||
| D1: | Kraftomnibusse mit mehr als 8, aber nicht mehr als 16 Sitzplätzen | ||
| D1E: | Kraftfahrzeuge der Klasse D1 mit Anhänger über 750 kg sofern die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs und die zulässige Gesamtmasse der Kombination 12 000 kg nicht überschreiten. Der Anhänger darf nicht zur Personenförderung verwendet werden. | ||
Nationale Fahrerlaubnisklassen für Fahrzeuge, die nicht unter die Richtlinie fallen:
| 4: | Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor bis 50 cm3 / 50 km/h | M: | Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor bis 50 cm3 / 45 km/h |
| 5: | Krankenfahrstühle, Arbeitsmaschinen bis 25 km/h, Zugmaschinen bis 32 km/h, mit Anhängern bis 25 km/h | L: | selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Flurförderfahrzeuge (z.B. Gabelstapler u. ä.) mit Anhänger bis 25 km/h; land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen bis 32 km/h, mit Anhängern bis 25 km/h |
| . | . | T: | land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen bis 60 km/h und selbstfahrende land- und forstwirtschaftliche Arbeitsmaschinen bis 40 km/h, jeweils auch mit Anhängern |
| . | Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung in Taxen, Mietwagen und Krankenkraftwagen sowie PKW bei gewerbsmäßigen Ausflugsfahrten und Ferienziel-Reisen | . | bleibt unverändert, künftig aber auch erforderlich für PKW im Linienverkehr |
| . | Mofa: Fahrrad mit Hilfsmotor bis 25 km/h | . | Mofa bleibt unverändert. Krankenfahrstühle bis 25 km/h werden Mofas gleichgestellt |
Hervorzuheben ist folgendes:
Fahrerlaubnisbewerber müssen ihren
ordentlichen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland haben, d.h. - vereinfacht gesagt -
hier während mindestens 185 Tagen im Jahr wohnen. Fahrerlaubnisse, die eine Person mit
ordentlichem Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland im Ausland - auch im EU-Ausland -
erwirbt, sind hier nicht gültig.
Das Mindestalter beträgt
| 25 Jahre: | für die unbeschränkte Klasse A beim "Direkteinstieg" oder beim Erwerb vor Ablauf der zweijährigen Frist beim Stufenführerschein, |
| 21 Jahre: | bei den Klassen D, D1, DE und D1E, |
| 18 Jahre: | für die Klassen A bei stufenweisem Zugang, B, C, C1, BE, CE und C1E, |
| 16 Jahre: | für die Klassen A1, L, M und T, |
| 15 Jahre: | für fahrerlaubnisfreie Kraftfahrzeuge. |
Während das Mindestalter für die Klasse
2 bisher 21 Jahre betrug, gilt für die dieser Klasse entsprechenden Klassen C und CE
künftig ein Mindestalter von 18 Jahren. Wer noch nicht 21 Jahre alt ist, darf jedoch von
seiner Fahrerlaubnis nur dann uneingeschränkt Gebrauch machen, wenn er eine
abgeschlossene Ausbildung als Berufskraftfahrer besitzt. Andernfalls darf er nur
Beförderungen durchführen, die nicht unter die Vorschriften der Verordnung (EWG) 3820/85
("EG-Sozialvorschriften") fallen.
Die Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, D
oder D1 darf nur erteilt werden, wenn der Bewerber die Klasse B besitzt, d. h. einen
entsprechenden Führerschein in Händen hält, oder zumindest die theoretische und
praktische Prüfung für die Klasse B bestanden hat. Die Prüfungen für die Klasse B und
die höhere Klasse können nacheinander in einem Termin absolviert werden.
Die Fahrerlaubnis der Klasse E darf nur erteilt werden, wenn der Bewerber
bereits die Fahrerlaubnis für das ziehende Fahrzeug besitzt, d. h. einen entsprechenden
Führerschein in Händen hält, oder zumindest die theoretische und praktische Prüfung
für die Klasse des Zugfahrzeugs bestanden hat. Auch hier können die Prüfungen
nacheinander in einem Termin absolviert werden.
Bewerber um eine Fahrerlaubnis der Klassen
A, A1, B, BE, M, L und T haben sich einem Sehtest zu unterziehen. Eine ärztliche
Untersuchung wird nur angeordnet, wenn dazu ein besonderer
Anlass besteht. Die
Fahrerlaubnis dieser Klassen wird unbefristet erteilt.
Bewerber um eine Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und
D1E haben sich einer Untersuchung ihres Sehvermögens und einer ärztlichen Untersuchung
zu unterziehen und hierüber der Fahrerlaubnisbehörde entsprechende Nachweise vorzulegen.
Die Fahrerlaubnis dieser Klassen wird jeweils längstens für folgende Zeiträume erteilt:
| Klassen C1, C1E: | bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres, danach jeweils für fünf Jahre, |
| Klassen C, CE: | für fünf Jahre, |
| Klassen D, D1, DE und D1E: | für fünf Jahre, längstens jedoch bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres, danach jeweils für fünf Jahre, |
| Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung: | für fünf Jahre, längstens jedoch bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres, danach jeweils für fünf Jahre. |
Voraussetzung für die Verlängerung ist
die Vorlage eines Zeugnisses oder Gutachtens über ausreichendes Sehvermögen und einer
ärztlichen Bescheinigung, aus der hervorgeht, dass
keine für das sichere Führen eines
Kraftfahrzeugs bedeutsamen Beeinträchtigungen vorliegen.
Bewerber
müssen durch ein betriebs- oder arbeitsmedizinisches
Gutachten oder ein Gutachten einer Begutachtungsstelle für Fahreignung zusätzlich
nachweisen, dass sie die besonderen Anforderungen an Belastbarkeit, Orientierungsleistung,
Konzentrationsleistung, Aufmerksamkeitsleistung und Reaktionsfähigkeit erfüllen. Im
Rahmen dieser Begutachtung kann auch die zuvor erwähnte allgemeine ärztliche
Untersuchung durchgeführt werden.
Ab 1. Januar 1999 werden nur noch
Führerscheine im Scheckkartenformat ausgegeben. So sieht der neue Führerschein aus
(kleinere Änderungen vorbehalten):
Vorderseite:

| 1. | Name |
| 2. | Vorname |
| 3. | Geburtsdatum und -ort |
| 4a. | Ausstellungsdatum der Karte |
| 4b. | Ablauf der Gültigkeit des Führerscheins als Dokument; in Deutschland unbefristet |
| 4c. | Name der Ausstellungsbehörde |
| 5. | Nummer des Führerscheins |
| 6. | Lichtbild des Inhabers |
| 7. | Unterschrift des Inhabers |
| 8. | Wohnort; im deutschen Muster nicht vorgesehen |
| 9. | Klassen, für die die Fahrerlaubnis erteilt wurde, wobei eingeschlossene Klassen - ausgenommen M, L und T - grundsätzlich nicht aufgeführt werden |
Rückseite:

| 9. | Sämtliche Fahrerlaubnisklassen |
| 10. | Datum der Fahrerlaubniserteilung der jeweiligen Klasse; kann auch im Feld 14 unter Angabe der Nr. 10 eingetragen sein. Nicht erteilte Klassen werden durch einen Strich entwertet. |
| 11. | Gültigkeitsdatum befristet erteilter Fahrerlaubnisklassen |
| 12. | Beschränkungen und Zusatzangaben (einschließlich Auflagen) in codierter Form |
| 13. | Feld für Eintragungen anderer Mitgliedstaaten nach Wohnsitzwechsel ins Ausland |
| 14. | Feld für die Eintragung des Erteilungsdatums (siehe Nr. 10) |
Der Führerschein wird zentral von der
Bundesdruckerei hergestellt. Das Feld 14 auf der Rückseite ist beschreibbar. Der
Fahrerlaubnisprüfer kann deshalb das Datum der Erteilung der Fahrerlaubnis in den
vorbereiteten Führerschein eintragen, so
dass dem Bewerber der Führerschein wie bisher
trotz der zentralen Herstellung unmittelbar nach Bestehen der Prüfung ausgehändigt
werden kann. Auflagen und Beschränkungen werden in Feld 12 in codierter Form eingetragen.
Der Code 01 bedeutet z. B.,
dass der Inhaber der Fahrerlaubnis eine Brille oder eine
andere Sehhilfe tragen
muss. Bei der Ausstellung des Führerscheins wird der Inhaber über
die Bedeutung der eingetragenen Codes informiert. Sie ergibt sich außerdem aus der
Fahrerlaubnis-Verordnung.
Alte Führerscheine bleiben gültig und brauchen, von Sonderfällen
abgesehen, nicht in einen neuen Kartenführerschein umgetauscht zu werden. Dies gilt auch
für DDR-Führerscheine. Natürlich können die Führerscheine auf freiwilliger Basis
umgetauscht werden.
Für Personen, die ihre Fahrerlaubnis vor der Einführung der Neuregelung erworben haben, bleibt grundsätzlich alles beim Alten. Ihre Fahrerlaubnis ist weiterhin im bisherigen Umfang gültig. Allerdings sind für einige Fahrerlaubnisinhaber ärztliche Wiederholungsuntersuchungen (siehe Abschnitt 9 a) "Ärztliche Untersuchungen für ´Altinhaber´") vorgeschrieben.
Bei einem Umtausch des Führerscheins werden im neuen Führerschein die neuen Klassen eingetragen, die den alten entsprechen. Die folgende Tabelle gibt die wichtigsten Bestimmungen für die Umstellung einer alten Fahrerlaubnis auf die neuen Klassen wieder:
Besitzstandregelungen für Fahrerlaubnisse, die vor Inkrafttreten der neuen Klasseneinteilung erteilt worden sind 1)
| Klassen alt | Klassen neu | |
|---|---|---|
| StVZO/D | StVZO/DDR | |
| 1 | A | A, A 1, L, M |
| 1 a | A beschränkt auf Krafträder bis 25 kW und
einem Verhältnis Leistung/Leergewicht von nicht mehr als 0,16 kW/kg A 1, L, M |
|
| 1 b | A 1, L, M | |
| 2 | C E | C, C E, C 1, C 1 E, B, B E,L, M, T |
| 3 | B, BE | C 1, C 1 E, B, B E, L, M; auf Antrag C E mit Beschränkung auf bisher in Klasse 3 fallende Züge |
| 4 | M | L, M |
| 5 | T | L |
| Fahrerlaubnis zur Fahrgast- beförderung in KOM (unbeschränkt) |
D | D, D E, D 1, D 1 E |
| Fahrerlaubnis zur Fahrgast- beförderung beschränkt auf KOM bis 7,5 t zul. Gesamtgewicht und/oder 24 Plätze |
D beschränkt auf KOM bis 7,5 t zul. Gesamtgewicht und/oder 24 Plätze, D 1 |
|
1) ohne Berücksichtigung von früheren Besitzstands- und Einschlussregeln
Erweiterungen der Fahrerlaubnis, die mit einer Umstellung auf die neuen Klassen in einigen Fällen verbunden sind, werden erst mit Aushändigung des neuen Führerscheins wirksam.
a) Ärztliche Untersuchungen für "Altinhaber"
Soweit Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse
3 keine Fahrzeugkombinationen führen wollen, die nach neuem Recht in die Klasse
CE fallen, brauchen sie sich keinen ärztlichen Untersuchungen zu unterziehen. Bei einem
Umtausch ihrer Fahrerlaubnis erhalten sie neben den Klassen B und BE auch die Klassen C1
und C1E ohne Befristung.
Die Berechtigung, mit Klasse 3 auch Fahrzeugkombinationen zu führen, die
nach neuem Recht zur Klasse CE gehören 1),
erlischt mit Vollendung des 50. Lebensjahres.
Bei einem Umtausch vor Vollendung des 50.
Lebensjahres wird auf Antrag zusätzlich zu den Klassen B, BE, C1 und C1E die Klasse CE
zugeteilt, beschränkt auf Züge, die bisher in Klasse 3 fielen und befristet bis zur
Vollendung des 50. Lebensjahres.
Will der Inhaber der Fahrerlaubnis diese Berechtigung dann weiter
behalten, muss
er - wenn er noch einen alten Führerschein hat - seinen Führerschein
umtauschen und hierbei auch die Klasse CE mit Beschränkung auf bisher in Klasse 3
fallende Züge beantragen oder - wenn er seinen Führerschein schon umgetauscht hat -
einen Antrag auf Verlängerung seiner eingeschränkten Klasse CE stellen. Voraussetzung
für den Erhalt bzw. die Verlängerung der Fahrerlaubnis der beschränkten Klasse CE ist
der Nachweis über ausreichendes Sehvermögen und eine ärztliche Bescheinigung, aus der
hervorgeht, dass
keine für das sichere Führen eines Kraftfahrzeugs bedeutsamen
Beeinträchtigungen vorliegen. Die Fahrerlaubnis wird jeweils für fünf Jahre
verlängert.
Für Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse 3, die bei Inkrafttreten der neuen Fahrerlaubnisklassen am 1. Januar 1999 bereits 50 Jahre alt sind oder das 50.Lebensjahr bis zum 31. Dezember 1999 vollenden, gibt es eine spezielle Übergangsvorschrift: Sie dürfen mit Klasse 3 noch bis zum 31. Dezember 2000 in Klasse CE fallende Fahrzeugkombinationen führen. Wollen sie diese Berechtigung auch danach weiter nutzen, müssen sie diese wie vorstehend beschrieben verlängern lassen.
Die geschilderte Regelung gilt auch für Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse 2. Ihre Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen, die in die neuen Klassen C und CE fallen, endet mit Vollendung des 50. Lebensjahres. Bei einer vorherigen Umstellung wird die Fahrerlaubnis der Klassen C und CE entsprechend befristet.
Will der Betreffende die Berechtigung
behalten, muss er einen Antrag auf Umtausch seines alten Führerscheins bzw. einen Antrag
auf Verlängerung seiner Fahrerlaubnis der Klassen C und CE stellen. Die Verlängerung
erfolgt jeweils nach Vorlage eines Zeugnisses oder Gutachtens eines Augenarztes und einer
ärztlichen Bescheinigung über die Eignung um fünf Jahre. Für Personen, die am 1.
Januar 1999 schon 50 Jahre sind oder das 50. Lebensjahr noch bis zum 31. Dezember 1999
vollenden, gilt ebenfalls die Übergangsregelung, dass
sie noch bis zum 31. Dezember 2000
weiterfahren können. Wollen sie die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen, die in die
neuen Klassen C und CE fallen, auch nach dem 31. Dezember 2000 weiter nutzen, müssen sie
die Berechtigung wie vorstehend beschrieben verlängern lassen.
1) = Hierzu zählen vor allem dreiachsige Züge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 12 t oder Züge aus einem Zugfahrzeug zwischen 3,5 t und 7,5 t zulässiger Gesamtmasse und einem Anhänger, dessen zulässige Gesamtmasse die Leermasse des Zugfahrzeugs überschreitet.
b) Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis bis zum 31. Dezember 1998/Erteilung der Fahrerlaubnis nach dem 31. Dezember 1998
Ab 1. Januar 1999 kann die Fahrerlaubnis nur noch in den neuen Klassen erteilt werden. In Fällen, in denen das Verfahren zur Erteilung einer Fahrerlaubnis zum 31. Dezember 1998 nicht abgeschlossen wird, gilt folgendes:
Fall 1:
Antragstellung und Erreichen des nach den alten Vorschriften geltenden Mindestalters bis
zum 31. Dezember 1998
Ausbildung und Prüfung können bis zum
30. Juni 1999 nach altem Recht durchgeführt werden.
Wird die Fahrerlaubnis bis zum 30. Juni 1999 erteilt, erhält der
Bewerber die neuen Klassen, die der beantragten Klasse entsprechen, also z. B. bei einem
Antrag auf Erteilung der Klasse 3 die Klassen B und BE sowie die Klassen C1 und C1E
befristet bis zum 50. Lebensjahr, aber ohne ärztliche Untersuchung, bei einem Antrag auf
Erteilung der Klasse 2 die Klassen C und CE befristet auf fünf Jahre.
Wird die Fahrerlaubnis bis zum 30. Juni 1999 nicht erteilt, wird der Antrag wie folgt umgedeutet.
| Antrag auf Klasse | in Antrag auf Klasse |
| 1a | A beschränkt |
| 1b | A1 |
| 3 | B |
| 2 ohne Vorbesitz der Klasse 3 | B, C und CE |
| 2 mit Vorbesitz der Klasse 3 | C und CE |
| 4 | M |
| 5 | L |
| Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung in Kraftomnibussen ohne Beschränkung | D |
| Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung in Kraftomnibussen beschränkt auf höchstens 24 Plätzen und/oder 7,5 t zulässiges Gesamtgewicht | D1 |
Ausbildung und Prüfung erfolgen in diesem Fall nach
neuem Recht, es müssen also z. B. bei einem Antrag auf Klasse 2 ohne Vorbesitz der Klasse
3 für die Klassen B, C und CE jeweils getrennte Prüfungen abgelegt werden.
Fall 2:
Antragstellung bis zum 31. Dezember 1998, Erreichen des nach den alten
Vorschriften geltenden Mindestalters aber erst nach dem 31. Dezember 1998
Der Antrag auf Erteilung der alten Klasse wird entsprechend der oben abgedruckten Tabelle
in einen Antrag auf Erteilung einer neuen Klasse umgedeutet.
Ausbildung und Prüfung können bis zum 30. Juni 1999 noch nach altem Recht durchgeführt
werden.
Generell gilt:
Eine theoretische Prüfung, die der Bewerber bis zum 30. Juni 1999 für eine der
Klassen alten Rechts abgelegt hat, bleibt jeweils ein Jahr auch für die in der Tabelle
genannte entsprechende neue Klasse gültig.
Anträge für die neuen Klassen A (Direkteinstieg), C und
CE können frühestens ab 1. Dezember 1998 gestellt werden. Ausbildung und Prüfung
erfolgen nach neuem Recht.
Die im Verkehrszentralregister beim Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg eingetragenen Verkehrsstraftaten und Ordnungswidrigkeiten werden wie bisher je nach Schwere mit 1 bis 7 Punkten bewertet. Inhaltlich soll das Punktsystem künftig nicht mehr nur der Feststellung von Defiziten bei der Kraftfahrereignung dienen, sondern dem Kraftfahrer auch Hilfestellungen geben, diese Defizite zu beheben und das Erreichen von 18 Punkten und damit die Entziehung der Fahrerlaubnis zu vermeiden. Im einzelnen sind im neuen Punktsystem folgende Maßnahmen vorgesehen:
| Punktestand | Maßnahmen |
| 8 Punkte | schriftliche Unterrichtung und Verwarnung |
| 14 Punkte | Anordnung, an einem Aufbauseminar
(Nachschulung) teilzunehmen. Falls innerhalb der letzten fünf Jahre bereits Teilnahme an
einem Aufbauseminar, nur schriftliche Verwarnung. Schriftlicher Hinweis auf die Möglichkeit einer freiwilligen verkehrspsychologischen Beratung. Hinweis, dass bei Erreichen von 18 Punkten die Fahrerlaubnis entzogen wird. |
| 18 Punkte | Entzug der Fahrerlaubnis |
Nimmt der Betroffene freiwillig an einem
Aufbauseminar teil, so werden ihm bei einem Punktestand bis 8 Punkten 4 Punkte, bei einem
Punktestand von 9 bis 13 Punkten noch 2 Punkte erlassen.
Auch bei 14 Punkten greift noch das neue Bonus-System: Wenn der
Betroffene freiwillig zusätzlich an einer verkehrspsychologischen Beratung teilnimmt,
werden ihm 2 Punkte abgezogen.
Erreicht oder überschreitet der Betroffene
14 oder 18 Punkte, ohne dass
die Fahrerlaubnisbehörde ihn bei 8 Punkten informiert hat,
wird er so gestellt, als ob er 8 Punkte hätte. Erreicht oder überschreitet er in der
Folgezeit 18 Punkte, ohne dass
die Fahrerlaubnisbehörde die bei der Schwelle von 14
Punkten vorgesehenen Maßnahmen ergriffen hat, wird er so gestellt, als ob er 14 Punkte
hätte. Auch wenn der Betroffene "auf einen Schlag" eine hohe Punktzahl
erreicht, kann er damit dennoch die Hilfestellungen des Punktsystems in Anspruch nehmen.
Wer trotz der Möglichkeiten und
Hilfestellungen des Punktsystems 18 Punkte und mehr erreicht, dem muss
im Interesse der
Verkehrssicherheit die Fahrerlaubnis entzogen werden.
Eine neue Fahrerlaubnis darf frühestens sechs Monate nach der Entziehung
erteilt werden. Hierfür ist in der Regel die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich
anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung erforderlich.
Die medizinisch-psychologische Untersuchung ist ein wichtiges Instrument zur Beurteilung der Kraftfahreignung. Sie wird deshalb beibehalten.
Um sicherzustellen,
dass sie
nach einheitlichen, sachlichen und verbindlichen Kriterien durchgeführt wird, sind
folgende Bestimmungen geschaffen worden:
- Die Voraussetzungen für die amtliche Anerkennung der
Begutachtungsstellen für Fahreignung sind gesetzlich konkretisiert worden.
- Auch die Anlässe für die
Anordnung einer MPU sind gesetzlich bestimmt worden. Hierbei war maßgebliche Orientierung
der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Wo z. B. ein Facharztgutachten ausreicht, kommt
eine MPU nicht in Betracht. Vorgesehen ist sie vor allem, wenn
Anzeichen für Alkoholmissbrauch vorliegen,
wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen wurden,
ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/l oder mehr geführt wurde,
Eignungszweifel im Hinblick auf die Einnahme von Drogen vorliegen,
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen worden ist.
- Die Grundsätze für die Durchführung der
Untersuchung und die Erstellung der Gutachten sind gesetzlich festgelegt worden. Gutachten
müssen danach insbesondere so erstellt sein,
dass sie - auch für den Betroffenen -
nachvollziehbar und nachprüfbar sind.
Begutachtungsstellen für Fahreignung müssen künftig über ein Qualitätssicherungssystem
verfügen, das durch die Bundesanstalt für Straßenwesen als
neutrale Stelle überprüft wird.
Die Fahrerlaubnis auf Probe bleibt bestehen. Allerdings
verlängert sich für diejenigen, die in der Probezeit mit einem schweren oder zwei
weniger schweren Verkehrsverstößen auffallen und die deshalb an einem Aufbauseminar
teilnehmen müssen, die Probezeit um zwei auf vier Jahre. Außerdem sind die Maßnahmen an
das Punktsystem angeglichen worden:
| Zuwiderhandlungen | Maßnahmen |
| eine schwerwiegende oder zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen | Anordnung, an einem Aufbauseminar (Nachschulung) teilzunehmen |
| nach Teilnahme ein einem Aufbauseminar erneut ein schwerwiegender oder zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen | Verwarnung; Empfehlung, innerhalb von zwei Monaten an einer verkehrspsychologischen Beratung teilzunehmen |
| nach Ablauf dieser Frist erneut eine schwerwiegende oder zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen | Entziehung der Fahrerlaubnis |
Eine Neuerteilung der Fahrerlaubnis ist
frühestens nach drei Monaten möglich.
Wie bisher gilt,
dass
nur solche Zuwiderhandlungen zu Maßnahmen
nach den Regelungen für die Fahrerlaubnis auf Probe führen können, die in das
Verkehrszentralregister eingetragen werden, also mindestens mit 80 DM Geldbuße geahndet
worden sind.
Ab 1. Januar 1999 erhalten
Privatpersonen kostenlos Auskunft über die sie betreffenden Eintragungen und damit auch
über die Punkte im Verkehrszentralregister. Auskunft erteilt das
Kraftfahrt-Bundesamt, 24932
Flensburg.
Damit nicht
unter Angabe eines falschen Namens über fremde Personen Auskünfte eingeholt werden
können, ist dem Antrag ein Identitätsnachweis beizufügen.
Anerkannt werden:
die amtliche Beglaubigung der Unterschrift,
der Personalausweis, der Pass oder der behördliche Dienstausweis oder deren amtlich beglaubigte Ablichtung oder
die Geburtsurkunde.
Auskunft bekommt auch ein
beauftragter Rechtsanwalt bei Vorlage einer entsprechenden Vollmachtserklärung
Ab 1. Januar 1999 wird beim Kraftfahrt-Bundesamt mit dem Aufbau eines zentralen Fahrerlaubnisregisters begonnen. Bisher werden dort im Verkehrszentralregister nur die sogenannten "Negativdaten" über die Fahrerlaubnis (namentlich Entziehungen, Versagungen, Fahrverbote und Entscheidungen wegen Ordnungswidrigkeiten ab 80 DM Bußgeld) sowie die Fahrerlaubnisse von Fahranfängern ausschließlich für die Zwecke der Fahrerlaubnis auf Probe gespeichert. Die Positivdaten, d. h. wer wann in welchen Klassen eine Fahrerlaubnis erworben hat, sind nur in den rund 600 örtlichen Fahrerlaubnisregistern vorhanden. Künftig werden auch diese Daten zentral beim Kraftfahrt-Bundesamt gespeichert. Auch aus diesem Register erhält der Betroffene unentgeltlich Auskunft. Der Identitätsnachweis ist in derselben Form zu erbringen, wie bei Anfragen an das Verkehrszentralregister.
Bundesministerium für Verkehr, Bau-
und Wohnungswesen
Tel. 0241 - 9577 - 6300